Satzung des AG Rheinsberger Bahnhof e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Rheinsberger Bahnhof , gemeinnütziger Verein."
Er hat seinen Sitz in Rheinsberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Betreuung des historischen Bahnhofes und des über 110-jährigen Eisenbahnbetriebes nach Rheinsberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Erforschung und Bewahrung der Geschichte und Tradition des Bahnhofs und der Eisenbahnstrecke nach Rheinsberg und weiter nach Flecken Zechlin;
Ergänzung und Pflege des Eisenbahnmuseums im Lokschuppen sowie unserer Außenanlagen und historischen Schienenfahrzeuge;
Einbeziehung der Rheinsberger in Entscheidungen zum Bahnhof;
offensive Öffentlichkeitsarbeit für die Bahnanbindung Rheinsbergs (z.B. Dampfzugfahrten) und zum Zwecke der Volksbildung für den Eisenbahnverkehr als umweltfreundliche Alternative;
ehrenamtliche Arbeiten am Bahnhofsgebäude und seinem Umfeld.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen.
Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern, die im folgenden einheitlich als "Mitglieder" bezeichnet werden.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben und wirksam, wenn der Vorstand sie nicht innerhalb eines Monats zurückweist. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied trägt nach besten Kräften zur Erreichung des Vereinszweckes bei.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme.
Die Mitglieder sind dazu schriftlich per Post, Fax oder Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand. Sie kann Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes und des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Anträge in diesem Sinne sind in der Einladung anzukündigen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitgliederversammlungen einschließlich einer Neuwahl des Vorstandes.
Über die Mitgliederversammlung ist eine von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Vorstand

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Sie sind ermächtigt, die dem Verein zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.

§ 9 Einnahmen und ihre Verwendung

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden . Diese Mittel sind ausschließlich im Sinne der in § 2 benannten Vereinsziele sowie für die Deckung eines angemessenen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins werden wie Spenden behandelt und verwendet.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welche die nachhaltige Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand hat darauf im Rechtsverkehr hinzuweisen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines Zwecks oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke, die den Zwecken des Vereins am nächsten liegen. Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Zuletzt geändert am 23.2.2013

Udo Blankenburger Gottfried Koch
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


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